Aufnahmsvoraussetzungen
§ 105
(1) § 105.Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(2) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(3) Die Aufnahme in Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.
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