Aufnahmsvoraussetzungen
§ 105.
(1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(1a) Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule haben darüber hinaus die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Aufnahmsbewerber, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
(2) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.
(3) Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.
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