Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 261/1957
§ 105.
(1) Frauen, deren Anspruch auf Witwenrente gemäß § 20 des Invalidenentschädigungsgesetzes im Zeitpunkte der Außerkraftsetzung dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt war, sind den Witwen im Sinne dieses Bundesgesetzes unter der Voraussetzung gleichgestellt, daß sie sich in der Zwischenzeit nicht verehelicht haben. Die Überleitung in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist von Amts wegen durchzuführen, wenn solchen Frauen Versorgungsbezüge an Stelle der seinerzeitigen Witwenrente nach dem Invalidenentschädigungsgesetz als Zuwendung (Härteausgleich) bisher geleistet worden sind.
(2) Auf Witwen, deren Witwenrente unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung der Witwe eingestellt worden ist, sind ohne Rücksicht darauf, ob die Witwenrente abgefertigt worden ist oder nicht, die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Leistungen an unverheiratete Mütter unehelicher Kinder nach einem an einer Dienstbeschädigung Verstorbenen sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen. Hiegegen ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Bestimmungen des § 76 sind anwendbar.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 261/1957
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094403
alte Dokumentnummer
N6195711760A
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