§ 105 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990

§ 105.

(1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.

(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 103 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990

Schlagworte

Reisekosten, BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12104549

alte Dokumentnummer

N6199011837A

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