§ 105 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

3. Unterabschnitt

Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung

§ 105.

(1) Die Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld (§ 9) umfassen

  1. 1. Krankengeld gemäß § 106;
  2. 2. Taggeld gemäß § 108.

(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäß Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098587

alte Dokumentnummer

N6197846454L

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