3. Unterabschnitt
Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld Umfang der Leistungen; Anspruchsberechtigung
§ 105.
(1) Die Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld (§ 9) umfassen
(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen gemäß Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1 infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12116035
alte Dokumentnummer
N6199854236L
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