§ 104 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde

§ 104.

(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat alle Anordnungen zu treffen, die der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und der Einhaltung des Geschäftsplans dienen. Für die Befolgung von Anordnungen, die zu einem Handeln verpflichten, ist eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck dies verlangt, auch an Versicherungsmakler, selbständige Versicherungsvertreter und Unternehmen gerichtet werden, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat alle ihr durch die Überwachung der Geschäftsgebarung (§ 99) bekannt gewordenen Handlungen von Versicherungsunternehmen zu untersagen, die den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen widersprechen. Sie kann insbesondere untersagen, daß unter gleichen sachlichen Voraussetzungen von den Versicherungsnehmern nicht gleiche Leistungen verlangt oder an sie oder andere auf Grund von Versicherungsverträgen anspruchsberechtigte Personen nicht gleiche Leistungen erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072257

alte Dokumentnummer

N5197821020L

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