Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde (Anm.: richtig: Anordnungen der FMA)
§ 104.
(1) Die FMA hat zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten.
(2) Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinn des Abs. 1 können insbesondere dadurch verletzt werden, daß
- 1. Versicherten neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,
- 2. Versicherte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden.
(3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungsunternehmen selbst auch an die Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats, die geschäftsführenden Direktoren, die Mitglieder der Geschäftsleitung oder an die das Versicherungsunternehmen kontrollierenden Personen gerichtet werden, Anordnungen nach Abs. 1 auch an Unternehmen, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40053019
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