§ 104 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Personal- und Sachaufwand

§ 104.

(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Zentralstellen aufzukommen, bei denen sie eingerichtet sind.

(2) Der Leiter der Zentralstelle hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.

(3) Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.

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