Personal- und Sachaufwand
§ 104.
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Zentralstellen aufzukommen, bei denen sie eingerichtet sind.
(2) Der Leiter der Zentralstelle hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40145330
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