§ 103 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

6. Fallschirmspringer.

§ 103

Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen mit Fallschirmen jener Typen, für welche die praktische Prüfung für Fallschirmspringer gemäß § 106 Abs. 1 abgelegt worden ist, jedoch nur aus einer Höhe von mehr als 400 m über Platz und nur mit automatischer Auslösung (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).

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