§ 103 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.2000

6. Fallschirmspringer.

Grundberechtigung für Fallschirmspringer

§ 103

§ 103. Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Platz unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instandzuhalten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).

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