§ 103 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

§ 103

(1) § 103.Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 und 6 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Eine Wahl mittels Wahlkarten ist dabei aber nicht vorzusehen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird oder über Beschluß der Hauptwahlkommission, wenn eine Umgliederung von Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände vorgenommen wird.

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