§ 103 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

§ 103

(1) § 103.Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 und der Bestellung gemäß § 102 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung angehören.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

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