Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter
§ 103
(1) § 103.Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 und der Bestellung gemäß § 102 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung angehören.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
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