§ 103. Inkrafttreten und Aufhebung.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, am 1. Jänner 1961 in Kraft.
(2) Der § 95 dieses Bundesgesetzes tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des ihm entsprechenden Landesgesetzes (Art. 15 Abs. 4 B.-VG.), frühestens jedoch zugleich mit den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2a) Dieses Bundesgesetz, BGBl. Nr. 518/1994, ausgenommen § 24 Abs. 3 lit. i und § 95, tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt werden. § 24 Abs. 3 lit. i tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2b) Der § 95 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994, tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des ihm entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Straßenpolizeigesetz vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 46/1947, mit Ausnahme der darin enthaltenen Verfassungsbestimmungen, außer Kraft.
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