Abs. 2d und 5: Verfassungsbestimmung
Abs. 2e wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 32/2002 ein zweites Mal vergeben.
§ 103. Inkrafttreten und Aufhebung.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, am 1. Jänner 1961 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 5b und 105 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Der § 95 dieses Bundesgesetzes tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des ihm entsprechenden Landesgesetzes (Art. 15 Abs. 4 B.-VG.), frühestens jedoch zugleich mit den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2a) Dieses Bundesgesetz, BGBl. Nr. 518/1994, ausgenommen § 24 Abs. 3 lit. i und § 95, tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt werden. § 24 Abs. 3 lit. i tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2b) Der § 95 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994, tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des ihm entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2c) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 92/1998, ausgenommen § 95 Abs. 1b und 1c, tritt mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft. § 95 Abs. 1b und 1c, in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998, tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft; die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2d) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998 tritt mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft.
(2e) § 100 Abs. 3a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2e) § 99 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 3 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2f) Dieses Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Straßenpolizeigesetz vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 46/1947, mit Ausnahme der darin enthaltenen Verfassungsbestimmungen, außer Kraft.
(4) Die §§ 5 Abs. 8, 11 und 12 sowie 5a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 10 und 105 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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