§ 103 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Geschäftsverteilung

§ 103

§ 103. Die Verteilung der Geschäfte des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch das Kartellgericht und das Kartellobergericht jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen.

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