§ 103 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

§ 103

(1) § 103.Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden. Die §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, sind anzuwenden.

(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.

(3) Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz sowie Mitglieder des Paritätischen Ausschusses dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.

(4) Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt.

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