§ 102c GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Ruhen des Leistungsanspruches auf Teilzeitbeihilfe

§ 102c.

Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 58 genannten Fällen auch während

  1. 1. eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,
  2. 2. des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,
  3. 3. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
  4. 4. des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
  5. 5. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
  6. 6. des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit,
  7. 7. des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
  8. 8. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.

Schlagworte

Krankengeld, Heilanstalt, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113573

alte Dokumentnummer

N6199751311L

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