§ 102c GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001

Ruhen des Leistungsanspruches auf Teilzeitbeihilfe

§ 102c.

Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 58 genannten Fällen auch während

  1. 1. eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,
  2. 2. des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften,
  3. 3. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
  4. 4. des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
  5. 5. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
  6. 6. des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit,
  7. 7. des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
  8. 8. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001

Schlagworte

Krankengeld, Heilanstalt, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40022484

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