§ 101f BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2007

§ 101f.

Bei Zulassungsanträgen gemäß § 72, die vor dem 10. August 2005 beim Börseunternehmen eingebracht worden sind und denen vor dem 10. November 2005 stattgegeben wurde, genügt abweichend von § 2 KMG die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004 errichteten Prospekts. Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Entscheidung über die Prospektprüfung (§ 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1989) richten sich ausschließlich nach der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltenden Rechtslage. § 8b Abs. 3 KMG kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)