§ 101f.
(1) Bei Zulassungsanträgen gemäß § 72, die vor dem 10. August 2005 beim Börseunternehmen eingebracht worden sind und denen vor dem 10. November 2005 stattgegeben wurde, genügt abweichend von § 2 KMG die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004 errichteten Prospekts. Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Entscheidung über die Prospektprüfung (§ 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1989) richten sich ausschließlich nach der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltenden Rechtslage. § 8b Abs. 3 KMG kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.
(2) § 70 gilt nicht für Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 150/2015 bereits zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren.
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40177446
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