§ 101 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Prüfung vor Ort

§ 101.

(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen jederzeit vor Ort prüfen.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf Unternehmen anzuwenden, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen worden sind, und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf.

(3) Soweit es zur Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde Prüfungsorgane bestellen, die nicht der Versicherungsaufsichtsbehörde angehören. Ihnen ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind außer in den Fällen des § 86c Abs. 5 und des § 102a Abs. 2 zweiter Satz vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012938

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