§ 101 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Prüfung vor Ort

§ 101.

(1) Die FMA kann die Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen jederzeit vor Ort prüfen.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf Unternehmen anzuwenden, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen worden sind, und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf.

(3) Soweit es zur Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, kann die FMA Prüfungsorgane bestellen, die nicht der FMA angehören. Ihnen ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021034

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