§ 101 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Entscheidung durch den Vorsitzenden

§ 101

§ 101. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende (ein Stellvertreter) allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)