§ 101 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Meldepflichten

§ 101

§ 101. Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:

  1. 1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
  2. 2. jeden Wohnungswechsel,
  3. 3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
  4. 4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
  5. 5. den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.

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