Meldepflichten
§ 101
§ 101. Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:
- 1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
- 2. jeden Wohnungswechsel,
- 3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
- 4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
- 5. den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.
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