Auskunfts-, Vorlage-, Melde- und Anzeigepflicht
§ 100.
(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen führen können.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Vorlagepflicht, Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072253
alte Dokumentnummer
N5197821016L
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