§ 100 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Auskunfts-, Vorlage-, Melde- und Anzeigepflicht

§ 100.

(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen führen können.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072253

alte Dokumentnummer

N5197821016L

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