§ 100 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2005

Auskunfts-, Vorlage-, Melde- und Anzeigepflicht

§ 100.

(1) Die FMA kann von den Versicherungsunternehmen jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen führen können. Dies gilt insbesondere für die Bereiche der Eigenmittelausstattung sowie der Bildung und der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen.

(3) Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verlangen und sie vor Ort prüfen; § 101 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40058550

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