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WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Kurztitel

WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE INVESTITIONSMASSNAHMEN

StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171 . BR: AB 4875 S. 589 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder,

in Berücksichtigung, daß die Minister in der Erklärung von Punta del Este übereingekommen sind, daß „nach einer Prüfung der Wirksamkeit von GATT-Bestimmungen betreffend die handelsbeschränkenden und handelsverzerrenden Auswirkungen von Investitionsmaßnahmen in Verhandlungen geeignete weitere Bestimmungen ausgearbeitet werden sollen, die notwendig sein könnten, um solche nachteilige Auswirkungen auf den Handel zu vermeiden";

in dem Wunsch, die Erweiterung und schrittweise Liberalisierung des Welthandels zu fördern und die Investitionen über die internationalen Grenzen hinaus zu erleichtern, um so das wirtschaftliche Wachstum aller Handelspartner, im besonderen der Entwicklungsland-Mitglieder, bei Sicherung des freien Wettbewerbs zu erhöhen;

in Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, im besonderen der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder;

in der Erkenntnis, daß gewisse Investitionsmaßnahmen handelsbeschränkende und handelsverzerrende Auswirkungen haben können;

kommen hiermit wie folgt überein:

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