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Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2007

§ 0

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Kurztitel

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 154/2008

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.09.2007

Unterzeichnungsdatum

20.09.2007

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Langtitel

Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chişinău

StF: BGBl. III Nr. 154/2008

Änderung

BGBl. III Nr. 13/2009

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 20. September 2007 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (in weiterer Folge als Österreich bezeichnet) und die Außenministerin der Republik Ungarn (in weiterer Folge als Ungarn bezeichnet),

in Erinnerung an die vertrauensvolle Zusammenarbeit der österreichischen und ungarischen Konsulardienste;

unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa1 vom 6. März 2007;

unter Bedachtnahme der Artikel 3 und 4 des Abkommens zwischen dem Außenministerium der Republik Österreich und dem Außenministerium der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an ausländischen Berufsvertretungsbehörden2 vom 20. Dezember 2005;

anerkennend die Tatsache, dass eine Vereinfachung der Visaantragsstellung im Interesse beider Staaten liegt;

mit Blick auf gemeinsam Ereichtes und der Entwürfe in der Zusammenarbeit in Visabelangen;

in Anbetracht der Tatsache, dass Ungarn ein Vollmitglied des Schengenabkommens werden wird;

haben folgendes vereinbart:

_____________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 55/2007.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 14/2006.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20006061

Dokumentnummer

NOR30006746

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte