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Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1959

§ 0

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Kurztitel

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 225/1959

Typ

Vertrag - Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.07.1959

Unterzeichnungsdatum

09.04.1956

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

StF: BGBl. Nr. 225/1959 (NR: GP VIII RV 67 AB 91 S. 82 . BR: S. 144.)

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 9. April 1956 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. Juni 1959.

Ratifikationstext

Dieser Vertrag ist gemäß seinem Artikel 22 am 31. Juli 1959 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik haben in der Absicht, beide Vertragsstaaten berührende wasserwirtschaftliche Fragen im Grenzgebiete, insbesondere die Projektierung und Ausführung von wasserbaulichen Arbeiten an den Grenzgewässern einschließlich der Instandhaltung zu regeln und zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, als ihre Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer Vollmachten, welche in gehöriger Form und in richtiger Ordnung befunden wurden, folgendes vereinbart haben:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR11010512

alte Dokumentnummer

N8195916250R

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