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Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1959
Typ
Vertrag - Ungarn
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
31.07.1959
Unterzeichnungsdatum
09.04.1956
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet
StF: BGBl. Nr. 225/1959 (NR: GP VIII RV 67 AB 91 S. 82 . BR: S. 144.)
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Nachdem der am 9. April 1956 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. Juni 1959.
Ratifikationstext
Dieser Vertrag ist gemäß seinem Artikel 22 am 31. Juli 1959 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik haben in der Absicht, beide Vertragsstaaten berührende wasserwirtschaftliche Fragen im Grenzgebiete, insbesondere die Projektierung und Ausführung von wasserbaulichen Arbeiten an den Grenzgewässern einschließlich der Instandhaltung zu regeln und zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer Vollmachten, welche in gehöriger Form und in richtiger Ordnung befunden wurden, folgendes vereinbart haben:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010293
Dokumentnummer
NOR11010512
alte Dokumentnummer
N8195916250R
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