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Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2025

§ 0

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Kurztitel

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 354/1983

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.04.2025

Unterzeichnungsdatum

04.06.1982

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE UNTERBRINGUNG VON HÄFTLINGEN

StF: BGBl. Nr. 354/1983 (NR: GP XV RV 1330 AB 1430 S. 148 . BR: AB 2694 S. 433 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 51/2025

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 am 1. September 1983 in Kraft.

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein erklären gemäß Art. 31 Abs. 3 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge1, dass in Österreich gemäß Art. 1 des Vertrags inhaftierte Personen die gleichen Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten wie andere in österreichischen Haftanstalten inhaftierte Personen genießen. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 des Vertrags garantiert die Anwendung des österreichischen Rechts in seiner Gesamtheit und umfasst daher auch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention2 und insbesondere ihren Art. 3, die Bestimmungen über nationale Präventionsmaßnahmen (Art. 148a Abs. 3 B-VG) sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten, die im Strafvollzugsgesetz angeführt sind.

_____________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980.

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,

in dem Wunsch, die Beziehungen auf dem Gebiet der Rechtshilfe

zwischen den beiden Staaten, die Mitglieder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, *) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 **) und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 ***) sind, zu erweitern und zu vertiefen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

_____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025

Gesetzesnummer

10002636

Dokumentnummer

NOR40269185

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