§ 0
Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)
Kurztitel
Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 354/1983
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
11.04.2025
Unterzeichnungsdatum
04.06.1982
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE UNTERBRINGUNG VON HÄFTLINGEN
StF: BGBl. Nr. 354/1983 (NR: GP XV RV 1330 AB 1430 S. 148 . BR: AB 2694 S. 433 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 51/2025
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 am 1. September 1983 in Kraft.
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein erklären gemäß Art. 31 Abs. 3 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge1, dass in Österreich gemäß Art. 1 des Vertrags inhaftierte Personen die gleichen Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten wie andere in österreichischen Haftanstalten inhaftierte Personen genießen. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 des Vertrags garantiert die Anwendung des österreichischen Rechts in seiner Gesamtheit und umfasst daher auch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention2 und insbesondere ihren Art. 3, die Bestimmungen über nationale Präventionsmaßnahmen (Art. 148a Abs. 3 B-VG) sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten, die im Strafvollzugsgesetz angeführt sind.
_____________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980.
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
in dem Wunsch, die Beziehungen auf dem Gebiet der Rechtshilfe
zwischen den beiden Staaten, die Mitglieder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, *) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 **) und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 ***) sind, zu erweitern und zu vertiefen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2025
Gesetzesnummer
10002636
Dokumentnummer
NOR40269185
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