§ 0
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kurztitel
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.08.2014
Unterzeichnungsdatum
24.05.2012
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ZEUGENSCHUTZ
StF: BGBl. III Nr. 163/2014 (NR: GP XXV RV 32 AB 94 S. 21 . BR: AB 9172 S. 829 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 191/2014 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 69/2015 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 46/2017 (K - Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch
Vertragsparteien
*Bulgarien III 163/2014 *Estland III 163/2014 *Kroatien III 163/2014 *Lettland III 46/2017 *Litauen III 69/2015 *Polen III 163/2014 *Rumänien III 191/2014 *Slowakei III 163/2014 *Slowenien III 163/2014 *Tschechische R III 163/2014 *Ungarn III 163/2014
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juni 2014 bei der Regierung der Republik Slowenien hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 für Österreich mit 1. August 2014 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind diesem beigetreten:
Bulgarien, Estland, Kroatien, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens haben,
- -UNTER HINWEIS auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, Ungarns, der Republik Polen, Rumäniens, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien im Rahmen des Forums Salzburg;-IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit beim Zeugenschutz zu entwickeln und zu vertiefen;-GESTÜTZT auf die von Europol auf dem Gebiet des Zeugenschutzes entwickelten Best-Practice Modelle;-UNTER BEACHTUNG der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen bilateralen und multilateralen Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit;-GESTÜTZT auf die nationale Gesetzgebung der Vertragsparteien und das Europäische Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten;-GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 aus dem Jahre 2000, UNTOC;-UNTER HINWEIS auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption2 aus dem Jahre 2003, UNCAC;-GESTÜTZT auf die maßgeblichen Instrumente des Europarats;-EINGEDENK des freien Personenverkehrs in der Europäischen Union und den damit zusammenhängenden Herausforderungen auf dem Gebiet des Zeugenschutzes Folgendes vereinbart:
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1Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
2Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Gesetzesnummer
20008930
Dokumentnummer
NOR40164661
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