§ 0
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 633/1993
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Langtitel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“
StF: BGBl. Nr. 633/1993 (NR: GP XVII RV 1113 AB 1187 S. 129 . BR: AB 3808 S. 525 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“ - dessen Art. 1, 2 und 3 verfassungsändernd sind - samt Notenwechsel und Anlagen 1 bis 13 wird genehmigt und
- 2. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Anlagen 1 bis 13 zum gegenständlichen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
- a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies
- b) die Anlagen 1 bis 3 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Reutte
- c) die Anlagen 4 bis 6 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und beim Vermessungsamt Bregenz
- d) die Anlagen 7 bis 10 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Rohrbach
- e) die Anlagen 11 bis 13 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 1993 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland |
in dem Wunsch, das Grenzurkundenwerk für die Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Ziffer 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze *) zu erneuern, dabei einige Unklarheiten des bisherigen Grenzverlaufes zu beseitigen und Grenzberichtigungen in den Grenzabschnitten „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und „Saalach-Scheibelberg“ vorzunehmen,
sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1975
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