§ 0
Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Kurztitel
Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1967
Inkrafttretensdatum
26.09.1967
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten
StF: BGBl. Nr. 306/1967 (NR: GP XI RV 334 AB 382 S. 45 . BR: S. 251.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 9. April 1965 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 12. April 1967
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 28. Juli 1967 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt sohin gemäß seinem Artikel 19 Absatz 1 am 26. September 1967 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, eine Regelung über Nachlaßangelegenheiten zwischen den beiden Staaten zu treffen, sind übereingekommen, einen Vertrag über Nachlaßangelegenheiten abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)