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Artikel 1 Ö – Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Vertrag gilt für die Behandlung der Nachlässe österreichischer Staatsbürger, die in der Ungarischen Volksrepublik ihren letzten Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen hinterlassen haben, und der Nachlässe ungarischer Staatsbürger, die in der Republik Österreich ihren letzten Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen hinterlassen haben.

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