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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1980
Inkrafttretensdatum
17.08.1980
Langtitel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
StF: BGBl. Nr. 305/1980 (NR: GP XIV RV 981 AB 1073 S. 110 . BR: AB 1915 S. 381 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Juni 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 am 17. August 1980 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tunesischen Republik sind, von dem Wunsch geleitet, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts zu sichern, übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
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