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Artikel 20 Ö – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 20

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Tunis auszutauschen.

(2) Der Vertrag wird sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

(3) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtet schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dieser Notifikation wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1977, in zweifacher Ausfertigung, in französischer Sprache, welcher Text allein authentisch ist. Diesem Text werden Übersetzungen in die deutsche und in die arabische Sprache angeschlossen.

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