JachtZulVO – Jachtzulassungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1994

JachtZulVO § 0

Jachtzulassungsverordnung

Kurztitel

Jachtzulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 502/1994

Inkrafttretensdatum

09.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.06.2005

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt (Jachtzulassungsverordnung)

StF: BGBl. Nr. 502/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Mindestlängen

§ 4. Vermessung

§ 5. Ausrüstung

§ 6. Pflichten der Eigentümer

§ 7. Sachverständige

§ 8. Kosten

§ 9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlagen

Anlage 1: Meßbrief

Anlage 2: Vermessungsgroßen

Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen

Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen

Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die

küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen

Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite

Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

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