JachtZulVO § 0
Jachtzulassungsverordnung
Kurztitel
Jachtzulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2009
Inkrafttretensdatum
10.06.2009
Außerkrafttretensdatum
25.05.2012
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
über die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt
(Jachtzulassungsverordnung - JachtZulVO)
StF: BGBl. Nr. 502/1994
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 2a. Amtliches Kennzeichen
§ 3. Mindestlängen
§ 4. Vermessung
§ 5. Ausrüstung
§ 6. Pflichten der Eigentümer
§ 7. Sachverständige
§ 8. Kosten
§ 9. Übergangsbestimmungen
§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften
Anlagen
Anlage 1: Meßbrief
Anlage 2: Vermessungsgroßen
Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen
Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen
Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die
küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen
Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite
Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.
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