Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1979

§ 0

Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst

Kurztitel

Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1980

Inkrafttretensdatum

09.07.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

(Übersetzung)

INTERNATIONALE ENERGIE-AGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES KOHLETECHNISCHEN INFORMATIONSDIENSTES

StF: BGBl. Nr. 211/1980

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. b, Art. 6 lit. a erster Satz, Art. 9 lit. a zweiter Satz, Art. 9 lit. b zweiter Satz, Art. 10 lit. a und Art. 10 lit. d verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen sind oder aber Parteien, welche von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als die „Agentur" bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Leitsätzen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen an der Schaffung und am Betrieb eines Kohletechnischen Informationsdienstes (im folgenden als der „Dienst" bezeichnet) beteiligen wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen" bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energie-Programm (im folgenden als das „I.E.P.-Übereinkommen" bezeichnet) bereiterklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen, einschließlich des Bereiches Energieforschung und -entwicklung in der Kohletechnik, nationale Programme in die Wege zu leiten und die Annahme gemeinsamer Programme zu fördern;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat dem Dienst als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Schaffung des Dienstes als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kohleforschung und -entwicklung anerkannt hat;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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