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Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst
Kurztitel
Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/2017
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
11.08.2016
Unterzeichnungsdatum
20.11.1975
Index
59/06 Energie
Beachte
Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017
Langtitel
(Übersetzung)
INTERNATIONALE ENERGIE-AGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES KOHLETECHNISCHEN INFORMATIONSDIENSTES
StF: BGBl. Nr. 211/1980 (NR: GP XIV RV 1007 AB 1231 S. 121 . BR: S. 385.)
Änderung
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. III Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 500 AB 652 S. 81 . BR: AB 9393 S. 843 .)
Vertragsparteien
*Belgien 211/1980 *Deutschland/BRD 211/1980 *Italien 211/1980 *Kanada 211/1980 *Niederlande 211/1980 *Schweden 211/1980 *Spanien 211/1980 *Vereinigtes Königreich 211/1980
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragschließenden Parteien,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen sind oder aber Parteien, welche von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als die „Agentur“ bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Leitsätzen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen an der Schaffung und am Betrieb eines Kohletechnischen Informationsdienstes (im folgenden als der „Dienst“ bezeichnet) beteiligen wollen;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen“ bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energie-Programm (im folgenden als das „I.E.P.-Übereinkommen“ bezeichnet) bereiterklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen, einschließlich des Bereiches Energieforschung und -entwicklung in der Kohletechnik, nationale Programme in die Wege zu leiten und die Annahme gemeinsamer Programme zu fördern;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat dem Dienst als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Schaffung des Dienstes als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kohleforschung und -entwicklung anerkannt hat;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Schlagworte
e-rk3,
Energieentwicklung, Kohleentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017
Gesetzesnummer
10006648
Dokumentnummer
NOR30006892
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