Protokoll
zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Republik Estland über die Übernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)
Auf der Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die Übernahme von Personen (im folgenden Rückübernahmeabkommen genannt), haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland folgendes vereinbart:
I. Zu Artikel 1
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:
- Staatsbürgerschaftsurkunden;
- Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Paßersatzpapiere);
- Personalausweise;
- Wehrpässe und Militärausweise;
- amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
- Seefahrtsbücher und Schifferausweise;
- schriftliche Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als verbindlich anerkannt, ohne daß es weiterer Erhebungen bedarf.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:
- Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
- Führerscheine;
- Geburtsurkunden;
- Firmenausweise;
- amtliche Ausweise, ausgestellt von staatlichen Institutionen, Landeskreisen und Gemeinden;
- Kopien der genannten Dokumente;
- Zeugenaussagen;
- eigene Angaben des Betroffenen;
- die Sprache des Betroffenen.
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, daß sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muß diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.
II. Zu Artikel 2 Absatz 1
Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muß, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:
- die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen;
- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
III. Zu Artikel 4 Absatz 1
(1) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:
- die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, weitere mögliche Namen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);
- Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;
- Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;
- Angaben zur Einreise des Betroffenen im Zuge einer Schlepperaktion in den Fällen des Artikels 4 Absatz 2 Ziffern 2 und 3 des Rückübernahmeabkommens;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen und im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person, insbesondere die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
- Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.
(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:
- ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in einem ge- oder verfälschtem Reisedokument befindet;
- Flugtickets, Bescheinigungen und Rechnungen, die eindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
- sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geben.
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien als verbindlich anerkannt, ohne daß weitere Erhebungen durchgeführt werden.
(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:
- ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- Fahrkarten und sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
- Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
- Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift.
Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen Behörden sind:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung III/16,
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
Tel. Nr.: +43/1/531 26/46 21
Fax-Nr.: +43/1/531 26/46 48
- auf estnischer Seite:
Grenzschutzamt der Republik Estland
Adresse: 15183 Tallinn Toompea 1
Tel. Nr.: 372 6316 003 (Lagezentrum/Dauerdienst)
Fax-Nr.: 372 6316 004
IV. Zu Artikel 6
(1) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Im Fall der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.
V. Zu Artikel 7
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, daß die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.
VI. Zu Artikel 8
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muß, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
- die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, weitere mögliche Namen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Gültigkeitsdauer);
- die Erklärung, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
- etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.
(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.
(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung III/16,
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
Tel. Nr.: +43/1/531 26/46 21
Fax-Nr.: +43/1/531 26/46 48
- auf estnischer Seite:
Grenzschutzamt der Republik Estland
Adresse: 15183 Tallinn Toompea 1
Tel. Nr.: 372 6316 003 (Lagezentrum/Dauerdienst)
Fax-Nr.: 372 6316 004
VII. Zu Artikel 10
Die Kosten werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.
VIII. Expertengespräche
Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, insbesondere über die Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.
IX. Schlußbestimmungen
(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden.
(2) Im Falle des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.
GESCHEHEN zu Tallinn am 20. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und estnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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