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I. Zu Artikel 1 Rückübernahmeabkommen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Protokoll
zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Republik Estland über die Übernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen)

Auf der Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die Übernahme von Personen (im folgenden Rückübernahmeabkommen genannt), haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland folgendes vereinbart:

I. Zu Artikel 1

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als verbindlich anerkannt, ohne daß es weiterer Erhebungen bedarf.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, daß sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muß diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

II. Zu Artikel 2 Absatz 1

Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muß, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:

III. Zu Artikel 4 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:

(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen Behörden sind:

IV. Zu Artikel 6

(1) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Im Fall der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.

V. Zu Artikel 7

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, daß die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

VI. Zu Artikel 8

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muß, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:

VII. Zu Artikel 10

Die Kosten werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.

VIII. Expertengespräche

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, insbesondere über die Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

IX. Schlußbestimmungen

(1) Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert werden.

(2) Im Falle des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

GESCHEHEN zu Tallinn am 20. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und estnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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