vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Rückübernahmeabkommen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorgelegen haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)