§ 0
Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kurztitel
Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.04.2024
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der ein Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 11. Juni 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
20012602
Dokumentnummer
NOR40262403
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