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§ 1 Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2024

Heimarbeitstarif

für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 2/2024/XIX/93/1

Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. b) Fachlich: für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren, soweit diese Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit der Herstellung, Be- oder Verarbeitung eines Artikels erfolgen und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt sind.
  3. c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012602

Dokumentnummer

NOR40262398

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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