Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
1. Erfassungsstichtag: 1. 1. 1990 2. Dokumentalistische Gliederung Anlage A (Muster) = Anlage 1 Anlage B (Muster) = Anlage 2 Schlußprotokoll = Anlage 3 Anlage a) zu Artikel XII = Anlage 4 Anlage b zu Artikel XII = Anlage 5 Anlage zu § 8 (2) = Anlage 6 Muster zur Anlage b zu Artikel XII = Anlage 7 Anlage c zu Artikel XII = Anlage 8 Anlage zum Tierseuchenübereinkommen = Anlage 9 Anlage d zu Artikel XII = Anlage 10 Anlage e zu Artikel XII = Anlage 11
§ 0
Handelsübereinkommen
Kurztitel
Handelsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 853/1922
Typ
Vertrag - CSSR
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
14.11.1922
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Unterzeichnungsdatum
04.05.1921
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Langtitel
Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik
StF: BGBl. Nr. 853/1922
Änderung
BGBl. Nr. 262/1937
Sonstige Textteile
Nachdem das am 4. Mai 1921 in Prag unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-Slowakischen Republik samt Anlagen A und B und Schlußprotokoll, weiters die im Artikel XII genannten besonderen Übereinkommen, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag samt den Anlagen A und B und dem Schlußprotokoll, sowie den im Artikel XII genannten besonderen Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Jänner 1922.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden am 4. November 1922 in Prag ausgetauscht. Das Übereinkommen ist daher am 14. November 1922 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschecho-Slowakischen Republik, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwicklung der Beziehungen zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Behufe bis zum Abschluß eines endgültigen Handelsvertrages folgendes vorläufiges Handelsübereinkommen zu schließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt, über folgendes übereingekommen sind:
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1. 1. 1990
2. Dokumentalistische Gliederung
Anlage A (Muster) = Anlage 1
Anlage B (Muster) = Anlage 2
Schlußprotokoll = Anlage 3
Anlage a) zu Artikel XII = Anlage 4
Anlage b zu Artikel XII = Anlage 5
Anlage zu § 8 (2) = Anlage 6
Muster zur Anlage b zu
Artikel XII = Anlage 7
Anlage c zu Artikel XII = Anlage 8
Anlage zum
Tierseuchenübereinkommen = Anlage 9
Anlage d zu Artikel XII = Anlage 10
Anlage e zu Artikel XII = Anlage 11
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006124
Dokumentnummer
NOR11006237
alte Dokumentnummer
N5192210390W
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