Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

§ 0

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Kurztitel

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 73/1998

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES EUROPÄISCHEN BÜROS FÜR

FUNKANGELEGENHEITEN (ERO) SAMT ANLAGEN

StF: BGBl. III Nr. 73/1998 (NR: GP XX RV 770 AB 964 S. 105. BR: AB 5621 S. 635.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. März 1998 bei der Regierung von Dänemark hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 für Österreich mit 1. Mai 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im folgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet -

in Anerkenntnis der wachsenden Anforderungen an das Funkfrequenzspektrum und der Notwendigkeit, diese knappe natürliche Ressource möglichst rationell zu nutzen,

unter Betonung dessen, daß die derzeitigen Mechanismen, die von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen, im folgenden als „CEPT" bezeichnet, eingerichtet worden sind, verstärkt und mit den notwendigen ständigen Ressourcen versehen werden sollten, damit sie langfristig Analysen des Frequenzbedarfs durchführen können, die zum Ziel haben, die möglichst rationelle Nutzung des Frequenzspektrums zu fördern, wobei die Erfordernisse der Dienste und der Nutzer vor dem Hintergrund der industriellen Entwicklung und der Entwicklung von Normen rechtzeitig berücksichtigt werden,

entschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung zu gründen, die den Europäischen Funkausschuß der CEPT, im folgenden als „ERC" bezeichnet, bei seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Grundsätzen im Funkwesen sowie der Koordinierung von Regelungen auf dem Gebiet der Funkfrequenzen und technischen Angelegenheiten des Funkwesens einschließlich der Weltraumkommunikation unterstützen soll -

sind wie folgt übereingekommen:

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